BESTIMMUNGEN

1. ALLGEMEINES
1.1 Die Klassenvereinigung ist ident mit der
Österreichischen Peïso-Vereinigung.
1.2 Die PEÏSO 22 ist ein von Heribert Streuer im
Auftrag der Bootswerft Nolz in Katzelsdorf an der Leitha entworfener
Jollenkreuzer.
Die PEÏSO 22gibt es in Schwert- und Kielversion.
Die PEÏSO 22-Boote sollen außer zum Wandersegeln auch
zum Regattasegeln verwendet werden.
1.3 Diese Klassenvorschrift soll sicherstellen, daß
alle Boote dieser Klasse in allen Punkten, die die Geschwindigkeit und die
Segeleigenschaften beeinflussen, gleich sind.
1.4 Um unerwünschte Konstruktionen oder Abweichungen,
die nicht im Sinne der Klasse sind und das Prinzip der Werftklasse gefährden, zu
vermeiden, können Änderungen der Pläne nur im gemeinsamen Einverständnis der
Firma Nolz, dem ÖSV und der Peïso-Vereinigung vorgenommen werden.
2. HERSTELLER
2.1 Die Boote der PEÏSO 22 Klasse dürfen nur vom
Hersteller, Bootswerft Michael NOLZ, Katzelsdorf an der Leitha, gefertigt
werden.
2.2 Durch seine Unterschrift auf dem Meßbrief erklärt
der Hersteller, daß das Boot in Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften
gebaut ist.
2.3 Der Hersteller ist verpflichtet, sich an die mit
ihm erarbeiteten, in der Klassenvorschrift angegebenen Auflagen zu halten
3. REGISTRIERUNG MESSBRIEF
3.1 An Klassenwettfahrten dürfen nur solche Boote
teilnehmen, für die ein gültiger, vom ÖSV abgestempelter und auf den Namen des
Eigners ausgestellter Meßbrief vorliegt.
3.2 Der Meßbrief wird vom ÖSV ausgestellt, nachdem
ein vom Vermesser zweifach ausgefertigtes Formblatt vorliegt.
4. VERMESSUNG
4.1 Die Vermessung darf nur durch einen anerkannten
ÖSV-Vermesser vorgenommen werden. Die Vermessung kann sowohl auf dem Wasser als
auch auf dem Land vorgenommen werden.
4.1 Nach der Erstvermessung ist der Eigner für die
Einhaltung der Klassenvorschrift verantwortlich.
5. IDENTIFIZIERUNGSZEICHEN
5.1 Die Unterscheidungsnummer wird vom ÖSV zugeteilt
und ist im Großsegel in unterschiedlicher Höhe, u. zw. an Steuerbord höher als
an Bachbord anzubringen.
5.2 Die folgenden Mindestgrößen für
Nationalbuchstaben und Klassenzeichen sowie Nummern sind vorgeschrieben:
Höhe: 300 mm
Breite: 210 mm (außer bei 1 und l)
Strich: ...45 mm
Abstand: 60 mm (zu Buchstaben und Zahlen).
5.3 Das Klassenzeichen P muß mit zwei Punkten oben
für die Jolle und zusätzlich ein Punkt unten für die Kielversion geführt werden
(siehe Seite 8).
6. BAUVERFAHREN
6.1 Alle Boote der PEÏSO 22 Klasse müssen den
nachfolgenden Vorschriften entsprechen.
6.2 Die PEÏSO 22 wird in Kunststoff (GFK)
hergestellt. Andere Bauverfahren im Zuge des technologischen Fortschritts sind
zugelassen, bedürfen jedoch der Zustimmung der ÖSV und der Peïso-Vereinigung.
6.3 Alle Laminierformen müssen vom Originalkern
abgenommen werden, der bei der Bootswerft NOLZ vermessen aufliegt.
6.4 Die Kielboote dürfen sich von den Jollenkreuzern
nur durch das Fehlen von Schwertkasten und Schwert unterscheiden. Statt des
Schwertes muß ein permanent angebrachter Verdrändgungskiel angebracht sein.
Befestigung, Formgebung und Gewicht des Kiels müssen bei allen Kielbooten gleich
und laut Werft gebaut sein.
6.5 Holz- sowie Metallschwert und –Ruder sind
zugelassen.
6.6 Ausleger aller Art, auch als Holepunkte für
Segel, sind verboten.
6.7 Jegliche Art von Trapez ist verboten.
Ausreitgurte oder ähnliche Hilfen sind zugelassen, wenn sie nicht mehr als
maximal 500 mm von der Schiffsmitte aus montiert sind und nicht über Bord ragen.
6.8 Montagestelle der Beschläge aller Art ist
freigestellt, sofern diese Vorschrift nichts anderes aussagt.
7. RIGG
7.1 Es darf nur das von der Bootswerft NOLZ
gelieferte Originalrigg verwendet werden (Einheitsrigg). Die Verstagung ist
freigestellt.
7.2 Ab Baujahr 1985 wird kein verjüngter Mast
zugelassen.
7.3 Der Mast muß über Deck klappbar, fest verschraubt
sein und mit J-Maß 2250 stehen.
7.4 Das Großsegel mß sich innerhalb der am Mast und
Großbaum angebrachten Vermessungsmarken befinden. Die Oberkante Baum darf sich
in rechtwinkeliger Stellung zum Mast nicht unter der Oberkante der unteren
Meßmarke befinden (in getrimmeten Zustand).
7.5 Die Anbringung der Meßmarken ist Sache des
Eigners der Yacht bzw. der Werft: Mastliek 6.500 mm max., Baumliek 2.400 mm
max., (Baumliek von hinterer Kante Mast gemessen). Die Meßmarken müssen mit
kontrastreicher Farbe bemalt werden, kein Klebeband.
7.6 Permanent gebogene Großbäume sind verboten.
7.7 Galgenlänge max. 11 cm. Top-Beschlag (siehe Seite
8. SEGEL
8.1 Vor- und Großsegel sind innerhalb der Meßpunke zu
setzen. Großsegel darf Achterstag nicht berühren. Es darf nur die vom ÖSV
zugewiesene Segelnummer verwendet werden.
8.2 Das Vorsegeldreieck wird berechnet aus der Höhe I
mal der Basis J, dividert durch 2 (Toleranz +/- 20 mm).
8.3 Die berechnete Gesamtfläche Großsegel und Fock
darf 15 m² nicht überschreiten.
8.4 Groß- und Vorsegelreffs jeglicher Art sind
freigestellt.
8.5 Segel müssen aus gewebtem Material bestehen. Als
gewebtes Material sind Materialien anzusehen, bei denen sich die Fasern
voneinander trennen lassen, ohne daß Filmrückstände übrigbleiben.
Kohlenstoff-Fasern in den Segeln sind verboten.
8.5/1 Bei Vereinsregatten der PEISO - Vereinigung wird bei
Verwendung von - durchgelatteten Segel - 1 Punkt
- bei Verwendung von Folien
Segel - 2 Punkte in Abzug gebracht.
8.6 Segelschnitte innerhalb der berechneten Flächen
sind freigestellt.
8.7 Die Länge der Segellatten des Großsegels ist
einzuhalten.
Latte 1 = 420 mm max. Latte 3 = 700 mm max.
Latte 2 = 700 mm max. Latte 4 = 420 mm max.
9. SPINNAKER
9.1 Spinnaker (also auch Flasher und ähnliches)
dürfen nicht ohne Baum, d. h. nicht am Bug angeschlagen gefahren werden.
9.2 Maximale Länge des Spinnakers: Lieklänge 7.390
mm, ½ Unterliek 2.600 mm. ½ Mittelbreite 3.100 mm. Für die Kontrollvermessung
laut Punkt 12 wird der Spinnaker 1 mal der Länge nach gefaltet und leicht
gespannt.
9.3 Der Spinnakerkopf darf zwischen den oberen
Meßpunkten der Maße P und I gesetzt werden. (siehe Vermessungsschein).
9.4 Der Spi-Baum darf nicht länger als 2.695 mm max.
sein.
10. GEWICHT
10.1 Das Gewicht der PEÏSO 22 Schwert ist mindestens
600 kg. Das Gewicht der PEÏSO 22 Kiel ist mindestens 800 kg.
10.2 Bei Wettfahrten müssen folgende
Ausrüstungsgegenstände an Bord sein: 1 Anker Mindestgewicht 6 kb, 1 Leine
Mindestlänge 15 m, Mindestdurchmesser 20 mm, 1 Schwimmweste pro
Besatzungsmitglied mit ausreichender Auftriebskraft, 1 Lenzpumpe oder Pütz, 1
Paddel, 1 Bootshaken.
10.3 Kojenpolster (mind. 100 mm Stärke) müssen sich
an Bord befinden. Luftmatratzen oder ähnliches zählen nicht als
Kojenpolster.
10.4 Hinsichtlich des Verlagerns von Ballast wird auf
die internationalen Wettsegelbestimmungen verwiesen.
11. BESATZUNG
11.1 Bei Meisterschaften ist nur eine Besatzung aus
zwei Personen zugelassen, die Amateure sein müssen.
11.2 Regatten, die keinen Meisterschaftsmodus
aufweisen, wie z. B. Schwerpunkte, die im Rahmen von Verbahndsregatten
stattfinden, hier muß die Besatzung aus mindestens zwei Personen bestehen, die
Amateure sein müssen. Eine einmal festgelegte Personenanzahl darf während der
Regatta (mehrere Wettfahrten) nicht erhöht oder vermindert werden..
11.3 Bezüglich eines Mannschaftswechsels während
einer Regtta (mehrere Wettfahrten) wird auf die Wettfahrtordnung des ÖSV unter V
A 3. u. 4. verwiesen.
12. KONTROLLVERMESSUNG
12.1 Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Boot bei
stattfindenden Kontrollvermessungen dem Vermesser vorzuführen.
12.2 Wird bei einer Kontrollvermessung eine
Verletzung dieser Klassenvorschrift festgestellt, so wird der Eigner
(Bootsführer, Steuermann) zur Wettfahrt nicht zugelassen.
13. SCHIEDSGERICHT
13.1 Alle die Klassenvorschriften betreffenden
Entscheidungen werden vom Schiedsgericht, bestehend aus:
Bootswerft Nolz........................ 1
Stimme
Peïso-Klassenvereinigung........... 1
Stimme
ÖSV........................................ 1
Stimme................................... 1
Mit Mehrheit getroffen.
Michael Nolz PEÏSO-Vorstand
Für den ÖSV
